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Art. 1 § 214 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 14.12.2010 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 21415.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 21413.07.199414.12.2010 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 21405.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
    2. Ziffer eins a
      die Auflösung von Dienstverhältnissen, die eine Meldepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz auslöst;
    3. Ziffer 2
      die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
    4. Ziffer 3
      der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
    5. Ziffer 4
      Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
    6. Ziffer 5
      die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    7. Ziffer 6
      die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
    8. Ziffer 7
      Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
  2. Absatz eins a,Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Absatz eins, Ziffer eins a, hat die Information nach Absatz eins, erster Satz jedenfalls zu umfassen
    1. Ziffer eins
      die Gründe für die Maßnahme,
    2. Ziffer 2
      die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Dienstnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Dienstnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll,
    5. Ziffer 5
      allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Dienstnehmer geplante Begleitmaßnahmen.
    Die Information nach Ziffer eins bis 4 hat schriftlich zu erfolgen. Unbeschadet des Paragraph 197, Absatz 2, kann der Betriebsrat der Beratung Sachverständige beiziehen.
  3. Absatz 2,Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Absatz eins, erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3,Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Absatz eins,) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer in der Weise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die die Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.

Schlagworte

Arbeitsorganisation, Rationalisierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109133

Alte Dokumentnummer

N6199438981J