Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 236aArtikel eins, Paragraph 236 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a.Paragraph 236 a,
(1)Absatz eins,Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen überÜber die in Paragraph 73, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 59, Absatz eins und 64 Absatz 3, Ziffer eins,
(1a)Absatz eins a,Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2)Absatz 2,Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 109 a, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 109, Absatz 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3)Absatz 3,§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12114371
Alte Dokumentnummer
N6199811455O