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Art. 1 § 236a LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
16.01.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 236a16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 236a30.11.201015.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 236a24.07.199829.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 236a05.08.199223.07.1998 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 236 a

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

11a. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 236 a,

  1. Absatz eins,Über die in Paragraph 73, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 59, Absatz eins und 64 a,
  2. Absatz eins a,Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 2,Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      Tag des Eintritts in den Betrieb;
    4. Ziffer 4
      Art der Beschäftigung;
    5. Ziffer 5
      die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 109 a, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 109, Absatz 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
  4. Absatz 3,Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
  6. Absatz 4 a,
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
    sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  7. Absatz 4 b,Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
  8. Absatz 4 c,Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.
  9. Absatz 5,Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212607