Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 26. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.Paragraph 26, (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2)Absatz 2,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Ausübung des Wahlrechtes.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)
Dokumentnummer
NOR12100529
Alte Dokumentnummer
N6198410754Y