Rechtstracker.at
Fassungen
29.03.1991 bis 29.07.1993 — BGBl. Nr. 157/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 3123.12.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 3131.12.200422.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 3123.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 3111.07.200222.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 3108.08.200110.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 3108.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 3130.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 3129.03.199129.07.1993 BGBl. Nr. 157/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

29.03.1991BGBl. Nr. 157/1991

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993danach: BGBl. Nr. 500/1993

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abfertigung

Paragraph 31, (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 vH bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 vH.

  1. Absatz 2,Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
  3. Absatz 4,Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Die Ausführungsgesetze bestimmen, inwieweit ein darüber hinausgehender Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses in Teilbeträgen abgestattet werden kann.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder,
    2. Ziffer 2
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt, nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer 2,), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (Paragraph 105, Absatz eins,) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 105 a,)
    das Dienstverhältnis auflösen.
  5. Absatz 6,Absatz 5, Ziffer 2, gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 26 g,) in Anspruch nehmen.

Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde (Paragraph 26 b, Absatz 4,).

  1. Absatz 7,Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, bleiben Zeiten gemäß Paragraph 26, a Absatz 3 und Paragraph 105, Absatz eins, letzter Satz außer Betracht.
    2. Ziffer 2
      Bei Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt oder einvernehmlicher Auflösung ist bei Ermittlung des Entgelts (Absatz eins,) die volle Arbeitszeit zugrunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 26 g und 105 a ist für die Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts von der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes auszugehen.
  2. Absatz 8,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2,

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Adoptivvater

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100543

Alte Dokumentnummer

N6198410768Y