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Art. 1 § 39q LAG

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 14/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39q01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39q01.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39q01.01.201031.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 1 § 39q29.12.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39q31.12.200428.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 39q23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 39q11.07.200222.06.2004 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 q

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 14/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 39 q,

(Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 4 a und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, ABGB.
  2. Absatz 7,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Klärung zu übermitteln.
  3. Absatz 8,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Anwartschaftsberechtigte weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.
  4. Absatz 9,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Absatz 8, setzt voraus, dass der Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in Paragraph 39 q, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Absatz 8, genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Absatz 8, genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219682