Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Absatz 3, die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.
(2)Absatz 2,Familieneigene Dienstnehmer sind:
die Kinder und Kindeskinder,
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.Auf familieneigene Dienstnehmer (Absatz 2,) sind die Paragraphen 13, 76 bis 94 e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 93 bis 94 d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
NOR12114298
Alte Dokumentnummer
N6199811381O