Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 73Artikel eins, Paragraph 73
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufzeichnungen
§ 73. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehtParagraph 73, (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Dokumentnummer
NOR12100585
Alte Dokumentnummer
N6198410810Y