Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
1. Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.1. Gilt mit der Maßgabe des Paragraph 116, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.
2. materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/20012. materiell derogiert durch Paragraph 88, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
Text
Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dem Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein sicherheitstechnischer Dienst oder eine betriebsärztliche Betreuung in der Arbeitsstätte eingerichtet ist, der Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung), in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung in der Arbeitsstätte innehaben muß.
(2)Absatz 2,Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr, abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen oder bei Ereignissen in der Arbeitsstätte, die auch für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen können an die Stelle der in jedem Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen in der Arbeitsstätte nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4)Absatz 4,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen geführt werden, aus denen mindestens die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
NOR12108111
Alte Dokumentnummer
N6199413950A