Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
1. Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.1. Gilt mit der Maßgabe des Paragraph 116, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.
2. materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/20012. materiell derogiert durch Paragraph 88, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
Text
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Arbeitsstätten, in denen nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß.In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Arbeitsstätten, in denen nach Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; Paragraph 12, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jeder Arbeitsstätte oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jeder Arbeitsstätte, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jeder Arbeitsstätte an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter einer Arbeitsstätte mit seiner Vertretung beauftragte Person.
(3)Absatz 3,Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 13, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
NOR12108112
Alte Dokumentnummer
N6199413951A