(5)Absatz 5,Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, gegebenenfalls auch mit dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt auch für Betriebe nach Paragraph 4, Absatz 7, Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, gegebenenfalls auch mit dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.