Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
1. Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.1. Gilt mit der Maßgabe des Paragraph 116, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.
2. materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/20012. materiell derogiert durch Paragraph 88, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
Text
5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12.Paragraph 12,
Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten undder Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Ziffer 2, genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
NOR12108110
Alte Dokumentnummer
N6199413949A