Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001
§ 1201.03.198431.12.1994 BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

1. Gilt mit der Maßgabe des Paragraph 116, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.

2. materiell derogiert durch Paragraph 88, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Text

5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS

Aufgaben des Sicherheitsausschusses

Paragraph 12,

Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem

  1. Ziffer eins
    der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
  2. Ziffer 2
    der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Ziffer 2, genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
  4. Ziffer 4
    der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12108110

Alte Dokumentnummer

N6199413949A