Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1987Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3)Absatz 3,Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 durchlaufen haben.Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, durchlaufen haben.
(4)Absatz 4,Das Zulassungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 kann in der Anlage 2, Verwendungssparte II. Postautodienst, auch erbracht werden durchDas Zulassungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 kann in der Anlage 2, Verwendungssparte römisch zwei. Postautodienst, auch erbracht werden durch
eine mindestens fünfjährige Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6, auch wenn diese Verwendung nur vertretungsweise oder nicht ständig erfolgt ist, oder
eine mindestens dreijährige Verwendung im Sinne der Z 1, wenn der Bedienstete im letzten Jahr vor der Zulassung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen und erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.eine mindestens dreijährige Verwendung im Sinne der Ziffer eins,, wenn der Bedienstete im letzten Jahr vor der Zulassung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen und erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
(5)Absatz 5,Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung römisch zwei abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12103078
Alte Dokumentnummer
N61987194900