Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 607/1980Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Kandidaten, die einen Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Bundesministerium für Landesverteidigung,
nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten der jeweiligen Waffen- oder Fachschule.
(3)Absatz 3,Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4)Absatz 4,Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten, so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen zuzulassen.Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten, so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen zuzulassen.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen genehmigen, daß die zweite Teilprüfung vor der ersten Teilprüfung abgelegt wird.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099387
Alte Dokumentnummer
N61980115290