Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1981 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198131.08.1985 BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 607/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Kandidaten, die einen Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
    1. Ziffer eins
      nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Bundesministerium für Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten der jeweiligen Waffen- oder Fachschule.
  3. Absatz 3,Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
  4. Absatz 4,Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten, so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen zuzulassen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen genehmigen, daß die zweite Teilprüfung vor der ersten Teilprüfung abgelegt wird.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099387

Alte Dokumentnummer

N61980115290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/607/P3/NOR12099387