Rechtstracker.at

Anl. 10/14

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 10/1401.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 10/1401.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 /, 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zehn

Text

  1. Litera k
    Textverarbeitung

---------------------------------------------------------------------

                                     Gesamtzahl der

                                   Unterrichtsstunden

                     Art der     ohne Fern-   mit Fern-    Lehrver-

                   Unterrichts-  unterricht  unterricht  pflichtungs-

                  veranstaltung                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Fachwissenschaft        S          160         110           II

Schulpraktische

Übungen........        Ü           30          20          III

Fachdidaktik....        S           50          30           II

                             ------------------------------

                                   240         160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit im Maschinschreiben steigern. Sie sollen die für die Teilbereiche der Fachwissenschaft geltenden ÖNORMEN kennen und anwenden können. Sie sollen mit den aktuellen Geräten, die in der Büroorganisation verwendet werden, vertraut sein, diese handhaben und auch rationell einsetzen können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger Weiterbildung bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Textverarbeitung'' richtig planen sowie erfolgreich gestalten und auswerten können.

Sie sollen die Fähigkeit zum normengerechten und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der computerunterstützten Textverarbeitung und unter Einbeziehung der Phonotypie erlangen.

Lehrstoff:

Fachwissenschaft:

Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit bis zu 2 400 Reinanschlägen bei 10-MinutenAbschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei 3-Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher Vorlage sowie nach Ansage.

Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter Bedachtnahme auf die geltenden ÖNORMEN.

Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern. Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am Bildschirm.

Büroorganisation und Bürotechnik:

Handhabung von aktuellen Geräten der Büroorganisation unter Bedachtnahme auf deren rationellen Einsatz. Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik unter Berücksichtigung ergonomischer und sozioökonomischer Aspekte. Besprechung von Fachliteratur.

Schulpraktische Übungen:

Analyse von Fremdunterricht: Hospitationen;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching; Lehrübungen

(Planung, Durchführung, Evaluation).

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Verschiedene Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eignung für die Erreichung der einzelnen Ziele der einschlägigen Unterrichtsgegenstände. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages (Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender Faktoren:

Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Zur Feststellung der für den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges erforderlichen Vorkenntnisse der Studierenden soll zu Beginn des Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden. Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten bestimmt. Zur Information der Studierenden sind jedoch in angemessenen Zeitabständen Feststellungen über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.

Beim Thema „Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik'' soll insbesondere auf Weiterbildungs- und Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur, Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen werden.

Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik sollen zueinander in Wechselbeziehung stehen.

Anmerkung

Zur Art der Unterrichtsveranstaltung: Ü ... Übung
S ... Seminar

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104677

Alte Dokumentnummer

N6199011959A