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Anl. 11/1

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 11/101.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 11/112.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11 /, eins

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch elf

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

                                                      Anlage XI

                                                      ---------

LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR

LEHRER AN BERUFSSCHULEN

(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende Fremdsprache,

Leibesübungen, Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen)

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung bereits nachgewiesenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltungen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie befähigt, den jeweiligen Unterrichtsgegenstand an der Berufsschule zu unterrichten.

Hiebei können Lehrer der Fachgruppe römisch zwei jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, Lehrer der Fachgruppe römisch eins jene für die Unterrichtsgegenstände „Werbetechnik'', „Lebende Fremdsprache'', „Leibesübungen'' sowie „Stenotypie und Phonotypie'', Lehrer der Fachgruppe römisch drei jenen für den Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen''.

Anmerkung

Zu den Fachgruppen I, II, III siehe § 2 Abs. 1 der V
BGBl. Nr. 541/1976.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101386

Alte Dokumentnummer

N6198420550S