Rechtstracker.at

Anl. 11/4

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 11/412.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11 /, 4

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch elf

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

  1. Litera a
    Werbetechnik

---------------------------------------------------------------------

                                     Gesamtzahl der

                                   Unterrichtsstunden

                     Art der     ohne Fern-   mit Fern-    Lehrver-

                   Unterrichts-  unterricht  unterricht  pflichtungs-

                  veranstaltung                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Theorie der

Werbetechnik...        S           45          30            I

Praxis der

Werbetechnik...        S          105          70           II

Fachdidaktik....        S           30          20            I

                                   ---------------

                                   180         120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Anwendung der Werbetechnik notwendige Theorie kennen, die wichtigsten Fertigungstechniken der Werbetechnik beherrschen und bei der Gestaltung von Schaufenstern sowie in anderen Gestaltungsbereichen anwenden können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Werbetechnik'' in der Berufsschule planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der Schülerleistung unter Berücksichtigung des individuellen Geschmacks durchführen können.

Den Studierenden soll der Stellenwert der Schulung von Kreativität und Ästhetik in der Werbetechnik bewußt werden.

Lehrstoff:

Theorie der Werbetechnik:

Grundlagen der Werbung. Grundlagen der Schaufenstergestaltung:

Raumwahrnehmung, Linie, Form, Farbe und Licht.

Ideenfindung. Blickfang und Schriftgestaltung. Stilkunde.

Entwerfen. Beleuchtungstechnik.

Werbung und Manipulation.

Praxis der Werbetechnik:

Entwurf. Schriftherstellung. Blickfanggestaltung. Tapezieren. Drucktechniken. Beleuchtung. Hartwarenfenster und Textilfenster. Gestaltungen außerhalb des Schaufensters.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Werbetechnik'' in der Berufsschule. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll - auch in der Theorie der Werbetechnik - ein Umsetzen der theoretischen Kenntnisse ermöglichen und daher schwerpunktmäßig auf dem Üben der praktischen Tätigkeiten der Werbetechnik liegen.

Im Vordergrund der Gestaltungsarbeiten soll die Förderung der Kreativität stehen; der Einbau von Lehrausgängen zwecks Ideenfindung und Veranschaulichung durch Geschäftsstraßen wird empfohlen.

Nach abgeschlossenen Abschnitten sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch geplant und in Teilen unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

Anmerkung

Zur Art der Unterrichtsveranstaltung: S ... Seminar

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101389

Alte Dokumentnummer

N6198420553S