Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.09.199331.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996
Anl. 101.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1993,)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins,)

Text

Anlage römisch eins

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Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie,

schulautonome Lehrplanbestimmungen, gemeinsame Bildungs- und

Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der

Unterrichtsgegenstände

Allgemeines Bildungsziel:

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß Paragraph 110, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufs-' können geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen.

Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen):

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,
  2. Ziffer 2
    von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,
  3. Ziffer 3
    die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden,
  4. Ziffer 4
    die Gesamtstundenzahl einzelner Pflichtgegenstände eines Studienganges darf zwei Wochenstunden nicht unterschreiten und
  5. Ziffer 5
    die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch den Studienplan auch zusätzliche Pflichtgegenstände im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden.

Ferner können durch den Studienplan zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen des Studienplanes in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, hat der Studienplan auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch den Studienplan ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens eines Studienplanes in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges der Berufspädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
  3. Ziffer 3
    Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie herzustellen.

Die Studienpläne haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Akademie zu beachten.

Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände:

Auf die Vorkenntnisse der Studierenden aufbauend, hat in Vorlesungen, Seminaren und Übungen die Persönlichkeitsbildung, die pädagogische und didaktische Ausbildung sowie die fachliche Vervollkommnung der künftigen Lehrer der entsprechenden Fachrichtung zu erfolgen, wobei auf die Berufsnähe besonders zu achten ist.

Ebenso sind - vor allem nach Maßgabe regionaler Erfordernisse - auch Aspekte des interkulturellen Lernens und der Sonderpädagogik (vornehmlich Probleme verhaltensauffälliger und leistungsschwacher Schüler) einzubeziehen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Bei der Unterrichtserteilung ist zwischen Vorlesungen, Seminaren und Übungen zu unterscheiden.

Die Vorlesungen haben die Aufgabe, das für die zukünftige Berufstätigkeit erforderliche Wissen an die Studierenden heranzutragen.

Die Seminare haben auf den Vorlesungen aufzubauen und der Vertiefung der Vorkenntnisse der Studierenden zu dienen, wobei der Selbsttätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken ist.

Die Übungen haben vor allem der Vervollkommnung der Fertigkeiten zu dienen, wobei gegenüber den Seminaren die Selbständigkeit einen noch größeren Umfang annehmen soll.

In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit nur Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen, Vorlesungen sind nach Maßgabe der lehrplanmäßigen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten auch abteilungsübergreifend zu führen.

Praktika dienen der Anwendung des in Vorlesungen, Seminaren und Übungen erworbenen Wissens und Könnens.

Die Studierenden sind mit der einschlägigen Fachliteratur und mit den technischen Lehr- und Lernmitteln, insbesondere audiovisueller Art, bekanntzumachen. Exkursionen und Schulbesuche sind im erforderlichen Ausmaß durchzuführen. Auf die Querverbindungen der in Betracht kommenden Unterrichtsgegenstände ist Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12107738

Alte Dokumentnummer

N6199333216J