Rechtstracker.at

Anl. 2/21

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2101.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ausreichende praktische Befähigung im Umgang und Einsatz mit den technischen Unterrichtsmedien.

Befähigung, pädagogische Absichten durch Verwendung von technischen Unterrichtsmitteln verstärken zu können.

Erkennen der richtigen pädagogischen und didaktischen Beurteilung technischer Hilfsmittel unter Berücksichtigung lernpsychologischer Erkenntnisse.

Erkennen möglicher Fehlerquellen und Vermittlung der Fähigkeit, kleine Mängel beheben zu können.

Lehrstoff:

Technische Unterrichtsmittel und deren zweckmäßiger Einsatz.

Visuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Schultafel, Hafttafel, Overheadprojektor, Episkop, Diaprojektor, Stummfilmgeräte.

Auditive Unterrichtsmittel: insbesondere Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Plattenspieler, Rundfunkgerät, Sprachlabor.

Audiovisuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Tonfilmgeräte, Ton-Dia-Geräte, Fernsehgeräte, Videorecorder.

Schreib-, Zeichen- und Vervielfältigungsgeräte.

EDV-Anlagen und ihr Einsatz im Unterricht.

Herstellen von Unterrichtsbehelfen (Software) für den

medienunterstützten Unterricht.

Behebung kleiner Mängel und Wartung der Geräte.

Medien in ihrem Einfluß auf Unterrichtsgestaltung, auf Lehrer- und Schülerverhalten.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Studierenden zu vermitteln. Die Unterweisungen haben die neuen Methoden in der Wissensvermittlung sowie den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Die Querverbindung zu den Gegenständen der Humanwissenschaften und zu den schulpraktischen Übungen ist bei jeder Gelegenheit herzustellen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101148

Alte Dokumentnummer

N6198420308S