Rechtstracker.at

Anl. 2/23

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2301.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der Berufsschule und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen. Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.

Lehrstoff:

Aufnahme in die Berufsschule, Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung.

Pflichtgegenstände und Freigegenstände; Befreiung von

Unterrichtsgegenständen.

Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten,

Lehrberechtigten, Internat.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Zeugnisausfertigung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Materials und der Werkstätten.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter,

Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Stoffes soll anhand von konkreten Beispielen aus der Schulpraxis erarbeitet werden.

Auf den pädagogischen Gehalt dieser Fragen ist besonderes Gewicht zu legen.

Den Querverbindungen zum „Schulrecht'' ist die erforderliche Beachtung zu schenken.

Der Einsatz der Computerunterstützung in der Schulverwaltung ist entsprechend zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101150

Alte Dokumentnummer

N6198420310S