Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen den Berufsschulunterricht in den einzelnen Gegenständen didaktisch vertretbar und sachlich richtig planen, selbständig durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können; sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen und -probleme flexibel einstellen, gegebenenfalls verschiedene alternative Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.
Lehrstoff:
Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes sowie der didaktischen Grundsätze.
Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche Abfolge (Lehrstoffverteilung).
Gliederung von Unterrichtseinheiten.
Formulierung von Unterrichtszielen.
Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf Grund gegebener
Voraussetzungen.
Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen. Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte; Methodenvielfalt. Üben von Lehrverhalten.
Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung und Einsatz.
Verwendung des Schulbuches.
Strukturierung von Informationen.
Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen
Umfanges.
Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.
Didaktische Grundsätze:
Im Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' haben - anders als im Pflichtgegenstand „Didaktik'' - der einzelne Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit oder Teile dieser Unterrichtseinheit im Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf Grund dieser Zielsetzung sind - jeweils unter Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden Lehrveranstaltung zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstandes - insbesondere das Formulieren der Ziele einer bestimmten Unterrichtseinheit, die Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels zu üben.
Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Studierende in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung selbständig durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung (Lehrstoffverteilung) der betreffenden Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen Vermögen der Studierenden angepaßt auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen (etwa der Unterricht in Leistungsgruppen, Aufgaben der Leistungsbeurteilung und ähnliches).
Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern und zu einer steten Verbesserung des Lehrverhaltens beitragen.
Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist zu pflegen.
Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig auszuwählen.