Rechtstracker.at

Anl. 2/32

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/3201.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

4. Ergänzende Studienveranstaltungen

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich korrekt auszudrücken.

Weckung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins und der Fähigkeit, die Schüler in dieser Hinsicht zu erziehen.

Lehrstoff:

Sprecherziehung:

Atem-, Stimm- und Artikulationsübungen.

Gewöhnung an richtige und deutliche Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies, auch in größeren Räumen verständliches, kraftsparendes Sprechen.

Übungen zur Beherrschung der wichtigsten Mittel des stimmlichen Ausdrucks für verschiedene Vortragsaufgaben. Referate mit anschließender Diskussion.

Sprachpflege:

Mündlicher Ausdruck:

Aufbauend auf die Kenntnisse der Sprecherziehung Übungen im Unterrichtsvortrag und unterweisendes Gespräch mit dem Schüler.

Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels.

Schriftlicher Ausdruck:

Ausgewählte Kapitel zur Wiederholung der Sprachlehre und Rechtschreibung. Stilkunde. Gebrauch von Nachschlagwerken für die Sprache. Übungen im Abfassen von Berichten und Protokollen.

Der Fachaufsatz.

Didaktische Grundsätze:

Die Themen der Übungen sind den pädagogischen, psychologischen und soziologischen Ausbildungsgebieten zu entnehmen.

Die didaktisch-methodische Arbeit sowie die stoffliche Schwerpunktsetzung sind auf die Vorbildung der Studierenden abzustimmen.

Das besondere Übungsbedürfnis ist in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern für „Schulpraktische Übungen'' festzustellen; die Ergebnisse sind möglichst gemeinsam mit ihnen zu besprechen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101159

Alte Dokumentnummer

N6198420319S