Rechtstracker.at

Anl. 2/43

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/4301.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 2/4312.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat die Aufgabe, die Studierenden zu befähigen, in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu eröffnen. Die unverbindliche Übung Leibesübungen soll überdies zu sozialer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung der Studierenden beitragen und damit deren gegenwärtiges und zukünftiges Leben bereichern.

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben zu führen und die Studierenden zu befähigen, Sport auch außerhalb und nach der Ausbildung zu betreiben sowie gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu durchschauen.

Lehrstoff:

Motorische Grundlagen: (Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit, Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit, Lernfähigkeit).

Boden- und Gerätturnen:

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.

Spiele:

Spontane und kreative Spiele.

Kleine Spiele.

Erwerb und Verbessern von sportspezifischen Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.

Leichtathletik:

Festigen der Techniken und Verbessern der individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.

Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht genormten Bedingungen.

Schwimmen:

Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenen Geräten.

Wassergymnastik.

Starten und Wenden.

Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).

Gymnastik und Tanz:

Bewegen ohne Geräte.

Verbindungen von verschiedenen Bewegungsgrundformen, auch mit

Handgeräten.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Skilauf.

Eislauf.

Orientierungswandern, Orientierungslauf.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen Übungen sind das Alter der Studierenden und ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen zu berücksichtigen.

Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in Internaten) zu gestalten.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104607

Alte Dokumentnummer

N6199011903A