Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/42Anlage 2 /, 42
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Text
BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anleitung zur Planung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in der berufspädagogischen Tatsachenforschung, wodurch die teilnehmenden Studierenden befähigt werden sollen, in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit Problemstellungen des Schulalltags systematisch und methodengerecht zu lösen und an pädagogischen Forschungsvorhaben mitwirken zu können.
Lehrstoff:
Behandlung von Themen und Projekten, die den unterrichtlichen Erfordernissen der Berufspädagogischen Akademien entsprechen.
Didaktische Grundsätze:
Siehe "Humanwissenschaften (ausgenommen Religionspädagogik)".
Dokumentnummer
NOR12101169
Alte Dokumentnummer
N6198420329S