Rechtstracker.at

Anl. 4/05

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/0512.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 5

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch vier

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Besonderheiten der einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kennen und fähig sein, diese Erkenntnisse zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften in die Unterrichtsgestaltung einzubringen; insbesondere sollen sie lernen, berufsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben, Lernprozesse human zu steuern sowie Lernergebnisse zielorientiert, aber auch schülergerecht zu beurteilen.

Didaktische Grundsätze:

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der Unterrichtswissenschaft als allgemeiner Aussageebene und der in den einzelnen Fachgegenständen vermittelten fachspezifischen Didaktik als spezieller Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische und praktische Elemente zu enthalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrern der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'', „Didaktik'' sowie „Lehrbesuche und Lehrübungen'' anzustreben. Die Didaktik hat sich auf die einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zu konzentrieren und die besonderen Erfordernisse des Unterrichtes an diesen Schulen herauszuarbeiten.

Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen und Beobachtungen der Schulwirklichkeit eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren sollen.

Die im Rahmen der Lehrbesuche und Lehrübungen besuchten Klassen und deren Lehrer sind sorgfältig auszuwählen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101179

Alte Dokumentnummer

N6198420339S