Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IVAnlage römisch vier
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,
BGBl. Nr. 708/1990)Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)
1. 9. 1990 (1. Semester)
1. 2. 1991 (2. Semester)
1. 9. 1991 (3. Semester)
1. 2. 1992 (4. Semester)
Text
3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verantwortungsbewußtseins für die Qualität der Ausbildung und für individuelle und soziale Bildungsarbeit.
Befähigung, Fachliteratur lesen und kritisch beurteilen zu können.
Befähigung, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen sowie arbeitsorganisatorischen Befunden sachlich richtig beurteilen zu können.
Kennenlernen unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansätze, ihrer Ergebnisse und Forschungsmethoden mit dem Zweck der Beurteilung von Aussagekraft und Praxisrelevanz.
Befähigung, Erkenntnisse aus humanwissenschaftlichen und didaktischen Bereichen bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit anwenden zu können.
Weckung des Verständnisses für Probleme der Partnerschaft.
Didaktische Grundsätze:
Als Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere zu beachten:
die Aktualität des Lehrstoffes,
die Lehrpläne der Schularten, für die die Lehrbefähigung erworben
wird,
das erreichte Ausbildungsniveau,
Fragen des Umweltschutzes.
Die Inhalte sind unter Berücksichtigung verschiedener im Unterricht
anwendbarer Methoden zu erarbeiten:
durch verschiedene Informationsangebote,
durch Auseinandersetzung mit Arbeitsmaterialien und Texten, durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von Exkursionen,
durch Fallstudien und Rollenspiel.
Die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen sind mit Hilfe verschiedener Evaluationsverfahren zu überprüfen.