Rechtstracker.at

Anl. 4/27

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/2712.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 27

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch vier

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

SCHULPRAKTIKUM

Jeder Studierende hat im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung ein Schulpraktikum an einer einschlägigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule im Ausmaß von zwei Wochen zu absolvieren.

Das Schulpraktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, durch kontinuierliche selbständige Führung des Unterrichtes in mindestens einem theoretischen und einem praktischen Unterrichtsgegenstand ihrer Fachrichtung im Gesamtausmaß von mindestens 15 Wochenstunden je Praktikumswoche sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen der Schule ihre Unterrichtserfahrung zu vertiefen und Einblick in den Ablauf des Schulgeschehens zu gewinnen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101201

Alte Dokumentnummer

N6198420361S