Rechtstracker.at

Anl. 5/02

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5/0201.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 5/0201.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch fünf

Text

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die sechssemestrige Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat die Studierenden, welche die Reifeprüfung an einer anderen Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, einer Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe abgelegt haben, während der ersten beiden Semester in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel dieser Schularten heranzuführen und ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101214

Alte Dokumentnummer

N6198420374S