Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIAnlage römisch sieben
Text
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden. Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.
Lehrstoff:
Siehe Anlage II. Siehe Anlage römisch zwei.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden. Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.