Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIAnlage römisch sieben
Text
WERKSTÄTTEN - BETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die Organisation der Schulwerkstätten.
Lehrstoff:
Beschaffung von Maschinen und Material.
Verwaltung von Inventar und Material.
Allgemeine technisch-organisatorische Fragen:
Lehrplan, Planungsmeldung, Arbeitsvorbereitung, Auftragswesen, Kalkulation, Lieferpapiere, Abrechnung der Lieferungen und Leistungen. Sonderaufträge, Antrag und Verkauf.
Organisationsprogramme des praktischen Unterrichts:
Grundausbildung, Einzelstück, Klein- und Großserie, zwischenschulische Zusammenarbeit.
Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand.
Der Arbeitsablauf nach REFA.
Aufsichtspflicht in den Werkstätten, Unfallverhütung;
Arbeitnehmerschutzgesetz.
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe und anschaulich zu gestalten, wobei insbesondere auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten vorzusehen sind.