Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten
(vgl. Art. III § 1 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 928/1993)vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1993,)
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes
Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 1)Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins,)
Text
Anlage VIII Anlage römisch acht
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LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
(zweisemestriger Studiengang)
I. STUNDENTAFEL römisch eins. STUNDENTAFEL
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Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-
Unterrichts- Semester stunden- pflich-
veranstaltung 1 2 zahl tungsgruppe
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A. Pflichtgegenstände: *1)
1. Humanwissenschaften
Religionspä-
dagogik...... V 1 1 2 I
S 1 1 2 I
Erziehungs-
wissenschaft. V 1 1 2 I
Unterrichts-
wissenschaft. V 2 - 2 I
Erziehungs-
und unter-
richtswissen-
schaftliches
Seminar...... S 1 2 3 I
Pädagogische
Psychologie.. V 2 1 3 I
Psychologi-
sches Seminar S 1 1 2 I
Pädagogische
Soziologie... V 1 1 2 I
Betriebsso-
ziologie..... V - 1 1 I
Soziologi-
sches Seminar S 1 1 2 I
Schulrecht... V 1 1 2 I
Biologische
Grundlagen
der Erziehung V 1 - 1 I
Gesundheits-
lehre, Schul-
und Arbeits-
hygiene...... V - 1 1 II
2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung
Didaktik..... S 3 2 5 III
Unterrichts-
technologie
und Medien-
didaktik..... S/Ü 1 - 1 III
Schulverwal-
tung......... S - 1 1 III
3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik
Fachliche
Bildung...... S/Ü 4-5 4-5 8-10 I
Informatik... S/Ü 2 2 4 II
Werkstätten-
Betriebslehre. S 1 1 2 I
Fachdidaktik
mit schul-
praktischen
Übungen...... S/Ü 8 8 16 II
4. Ergänzende Studienveranstaltungen
Politische
Bildung...... S 1 1 2 II
Volkswirt-
schaftslehre. S 2 - 2 II
Betriebswirt-
schaftslehre. S 2 - 2 II
Sprecher-
ziehung und
Sprachpflege. S 2 2 4 II
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39-40 33-34 72-74
B. Freigegenstände: *1)
Erwachsenenbil-
dung............ V 1 - 1 II
S - 1 1 II
Lebende Fremd-
sprache......... S/Ü 2 2 4 (I)
Arbeitsstudien
(REFA).......... S 2 2 4 II
Schriftverkehr.. S 2 2 4 III
Aktuelle Fach-
gebiete......... V/S/Ü 2 2 4 (I-VI)
Berufspädagogi-
sche Tatsachen-
forschung....... Ü 1 1 2 II
C. Unverbindliche Übungen: *1)
Leibesübungen... Ü 2 2 4 (IV a)
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der zweisemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene bereits als Lehrer tätig gewesene Studierenden, welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, BGBl. Nr. 541/1976 in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung. Der zweisemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes jene bereits als Lehrer tätig gewesene Studierenden, welche die gemäß Paragraph 113, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung.
III. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIKrömisch drei. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK
Siehe Anlage II. Siehe Anlage römisch zwei.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIErömisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
(ausgenommen Religionspädagogik)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage VII mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist. Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage römisch sieben mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist.
In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte gemäß Anlage VII für die betreffenden Pflichtgegenstände vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen. In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte gemäß Anlage römisch sieben für die betreffenden Pflichtgegenstände vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen.
Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die Wochenstundenzahl innerhalb der in der Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse jener Fachgruppen und Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien und das Ausmaß der erforderlichen fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen.
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*1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. *1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage römisch eins.