Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIIAnlage römisch acht
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 3,Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 3,,
BGBl. Nr. 708/1990)Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)
1. 9. 1990 (1. Semester)
1. 2. 1991 (2. Semester)
Text
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIErömisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
(ausgenommen Religionspädagogik)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage VII mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist. Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage römisch sieben mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist.
In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte gemäß Anlage VII für die betreffenden Pflichtgegenstände vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen. In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte gemäß Anlage römisch sieben für die betreffenden Pflichtgegenstände vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen.
Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die Wochenstundenzahl innerhalb der in der Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse jener Fachgruppen und Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien und das Ausmaß der erforderlichen fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen.