Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 801.09.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1993,)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins,)

Text

Anlage römisch acht

-----------

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(zweisemestriger Studiengang)

römisch eins. STUNDENTAFEL

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                   Art der      Wochenstunden   Gesamt-    Lehrver-

                 Unterrichts-      Semester     stunden-    pflich-

                veranstaltung   1           2     zahl    tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände: *1)

1. Humanwissenschaften

   Religionspä-

   dagogik......      V         1           1       2               I

                      S         1           1       2               I

   Erziehungs-

   wissenschaft.      V         1           1       2               I

   Unterrichts-

   wissenschaft.      V         2           -       2               I

   Erziehungs-

   und unter-

   richtswissen-

   schaftliches

   Seminar......      S         1           2       3               I

   Pädagogische

   Psychologie..      V         2           1       3               I

   Psychologi-

   sches Seminar      S         1           1       2               I

   Pädagogische

   Soziologie...      V         1           1       2               I

   Betriebsso-

   ziologie.....      V         -           1       1               I

   Soziologi-

   sches Seminar      S         1           1       2               I

   Schulrecht...      V         1           1       2               I

   Biologische

   Grundlagen

   der Erziehung      V         1           -       1               I

   Gesundheits-

   lehre, Schul-

   und Arbeits-

   hygiene......      V         -           1       1              II

2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung

   Didaktik.....      S         3           2       5             III

   Unterrichts-

   technologie

   und Medien-

   didaktik.....     S/Ü        1           -       1             III

   Schulverwal-

   tung.........      S         -           1       1             III

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

   Fachliche

   Bildung......    S/Ü       4-5         4-5    8-10               I

   Informatik...    S/Ü         2           2       4              II

   Werkstätten-

   Betriebslehre.     S         1           1       2               I

   Fachdidaktik

   mit schul-

   praktischen

   Übungen......     S/Ü        8           8      16              II

4. Ergänzende Studienveranstaltungen

   Politische

   Bildung......      S         1           1       2              II

   Volkswirt-

   schaftslehre.      S         2           -       2              II

   Betriebswirt-

   schaftslehre.      S         2           -       2              II

   Sprecher-

   ziehung und

   Sprachpflege.      S         2           2       4              II

                               ----------------------

                            39-40       33-34   72-74

B. Freigegenstände: *1)

Erwachsenenbil-

dung............      V         1           -       1              II

                      S         -           1       1              II

Lebende Fremd-

sprache.........     S/Ü        2           2       4             (I)

Arbeitsstudien

(REFA)..........      S         2           2       4              II

Schriftverkehr..      S         2           2       4             III

Aktuelle Fach-

gebiete.........    V/S/Ü       2           2       4          (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung.......      Ü         1           1       2              II

C. Unverbindliche Übungen: *1)

Leibesübungen...      Ü         2           2       4          (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

                       II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der zweisemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes jene bereits als Lehrer tätig gewesene Studierenden, welche die gemäß Paragraph 113, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage römisch zwei.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage römisch sieben mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist.

In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte gemäß Anlage römisch sieben für die betreffenden Pflichtgegenstände vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen.

Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die Wochenstundenzahl innerhalb der in der Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse jener Fachgruppen und Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien und das Ausmaß der erforderlichen fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen.

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*1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage römisch eins.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12107747

Alte Dokumentnummer

N6199333225J