Rechtstracker.at

Anl. 9/12

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/1201.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/1201.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

TRAINING DES LEHRVERHALTENS AUS KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, das eigene Lehrverhalten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Humanwissenschaften und der Didaktik der einzelnen Unterrichtsgegenstände zu gestalten, kritisch zu beurteilen und gegebenenfalls zu ändern.

Lehrstoff:

Das konkrete Lehrverhalten und seine Analysen als Vorbereitung zu Lehrübungen.

Beseitigung von Schwierigkeiten und Mängeln beim Unterrichten.

Intensiv-Training (Mikro-Training).

Beobachtung und Selbstbeobachtung.

Didaktische Grundsätze:

Neben der Vorbereitung von Schulbesuchen und Lehrübungen sollen die in der schulpraktischen Ausbildung festgestellten und diskutierten Mängel und Schwierigkeiten durch gezielte Übungen (Einsatz von Fernsehkameras, Videorecordern, Beobachtung durch Mitstudierende) beseitigt werden. Dabei können Vortragende und Mitstudierende Beratungsfunktion übernehmen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101344

Alte Dokumentnummer

N6198420508S