Rechtstracker.at

Anl. 9/15

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/1501.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/1501.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung überblicksmäßiger Kenntnis der Betriebswirtschaftslehre, wie sie für die Erteilung eines praxisbezogenen Unterrichts in Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung erforderlich ist.

Kenntnisvermittlung über Betriebsaufbau und Betriebsgeschehen sowie über die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt.

Befähigung, in einem Betrieb anfallende Schriftstücke abfassen zu können; Vertrautheit mit modernen Entwicklungen im Schriftverkehr.

Lehrstoff:

Betriebswirtschaftliche Grundlagen:

Der Betrieb, Aufgaben und Arten, Überblick über die Betriebsfaktoren. Die Unternehmung, rechtliche Grundlagen (Kaufmann, Handelsregister, Firma), Überblick über Unternehmensformen.

Beschaffung und Absatz:

Der Kaufvertrag, rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr.

Abschluß des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr, Lieferung einschließlich Schriftverkehr.

Zahlung (Barzahlung, Überweisung, Scheck) einschließlich

Schriftverkehr.

Der Wechsel einschließlich Schriftverkehr.

Die vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr (Lieferverzug, Annahmeverzug, Mängelrüge, Zahlungsverzug).

Der Außenhandel einschließlich Schriftverkehr (Bedeutung des Außenhandels, Besonderheiten des Kaufvertrages, Zahlungsformen, Zoll- und Zollverfahren).

Grundzüge des Rechnungswesens.

Schriftverkehr mit Ämtern, Behörden und Berufsvertretungen.

Die Finanzierung der Unternehmung:

Begriff und Arten der Finanzierung.

Geld- und Kapitalmarkt.

Wertpapiere.

Die Leistungserstellung:

Erstellung von Sachleistungen.

Erstellung von Dienstleistungen.

Kreditinstitute, Geschäfte der Kreditinstitute.

Schriftverkehr mit Kreditinstituten.

Transportbetriebe, Versicherungsbetriebe.

Schriftverkehr mit Dienstleistungsbetrieben.

Menschenführung im Betrieb:

Führungsstile.

Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Mitarbeitermotivation. Schriftverkehr zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Grundzüge der Betriebsorganisation.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Begriffe sind anhand von Beispielen und Unterlagen aus der Praxis zu erarbeiten, wobei die berufliche Ausbildung und die Berufspraxis der Lehrgangsteilnehmer zu berücksichtigen sind.

In den Mittelpunkt des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes ist der Schriftverkehr zu stellen, dem alle anderen Teilgebiete unterzuordnen sind.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101347

Alte Dokumentnummer

N6198420511S