Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Text
STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND
TEXTVERARBEITUNG
(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie und
Phonotypie)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme zu übertragen.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der Textverarbeitung.
Befähigung zur Anfertigung von Schriftstücken mit Hilfe von Textbausteinen.
Befähigung zur Beherrschung der besonderen Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung der entsprechenden
ÖNORMEN.
Lehrstoff:
Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.
Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.
Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller Art nach
Phonogramm und Stenogramm.
Arbeiten an Textverarbeitungsgeräten.
Anfertigen von Schriftstücken mit Hilfe von Textbausteinen.
Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie.
Diktate mit gleichbleibender und wechselnder Geschwindigkeit. Besprechung von Tonträgern.
Didaktische Grundsätze:
Bei den Übungen ist insbesondere auch der für die Phonotypie typische Arbeitsrhythmus zu erarbeiten.
Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.
Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu legen.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere auch zu den Pflichtgegenständen „Einführung in die Datenverarbeitung'' und „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.
Die Arbeiten in der Textbearbeitung und Textverarbeitung sind praxisgemäß durchzuführen.
Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien für Phonotypie'' zu verwenden.