Rechtstracker.at

Anl. 9/17

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/1701.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/1701.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

MASCHINSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, mindestens 2600 Reinanschläge in 10 Minuten abzuschreiben sowie mindestens 80 Silben pro Minute nach Ansage zu schreiben.

Befähigung, Schriftstücke unter Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN anzufertigen.

Befähigung, die wesentlichen Bestandteile der Schreibmaschine und deren Funktionsweise zu kennen.

Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung der Schreibmaschine.

Lehrstoff:

Schreiben nach Vorlage und Diktat.

Formrichtiges Schreiben fortlaufender Texte, gegliederter Texte, Briefe, Tabellen, Verträge, Karteikarten, ein- und mehrseitiger Schriftstücke.

Reinschriften handschriftlicher Manuskripte.

Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten.

Ausfüllen von Formularen.

Formale Gestaltung von Protokollen.

Durchschläge.

Korrekturmöglichkeiten.

Beschriften von Matrizen (einschließlich Korrektur). Zweckmäßige Hand- und Armgymnastik für Maschinschreiben. Überblick über die historische Entwicklung der Schreibmaschine.

Funktionen der Bestandteile und Einrichtungen der Schreibmaschinen gängiger Fabrikate. Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Bei allen praktischen Arbeiten ist auf die richtige Körper-, Arm- und Handhaltung zu achten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit (Unterschriftsreife) aller Schriftstücke ist besonderer Wert zu legen.

Bei der Besprechung der Entwicklung der Schreibmaschine ist der Anteil Österreichs besonders hervorzuheben. Hiebei ist nach Möglichkeit eine Ergänzung der Anschaulichkeit durch Besuch entsprechender Sammlungen und Museen zu bieten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Betriebswirtschaftslehre'' (besonders zu den Lehrstoffkapiteln des Schriftverkehrs) und „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101349

Alte Dokumentnummer

N6198420513S