Rechtstracker.at

Anl. 9/06

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/0601.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/0612.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN (EINSCHLIESSLICH

SCHULPRAKTISCHES SEMINAR) IN KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnisvermittlung über verschiedene Unterrichtsmethoden in der Schulpraxis sowie über deren Vor- und Nachteile.

Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Befähigung, selbständig zu unterrichten.

Befähigung, aus dem Vergleich der in der Theorie und Praxis gewonnenen Erkenntnisse mit den praktischen Erfahrungen die richtigen Schlüsse für den eigenen Unterricht zu ziehen.

Lehrstoff:

Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze:

Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das angestrebte Bildungsziel der Lehramtsausbildung in verschiedenen Schularten durchzuführen.

Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen und später im Umfang und in der Schwierigkeit gesteigert werden.

Im Seminarteil soll der Leiter der Unterrichtsveranstaltung insbesondere beratende Funktion ausüben.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104644

Alte Dokumentnummer

N6199011936A