Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,
BGBl. Nr. 708/1990)Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)
1. 9. 1990 (1. Semester)
1. 2. 1991 (2. Semester)
1. 9. 1991 (3. Semester)
1. 2. 1992 (4. Semester)
Text
SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN (EINSCHLIESSLICH
SCHULPRAKTISCHES SEMINAR) IN KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnisvermittlung über verschiedene Unterrichtsmethoden in der Schulpraxis sowie über deren Vor- und Nachteile.
Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Befähigung, selbständig zu unterrichten.
Befähigung, aus dem Vergleich der in der Theorie und Praxis gewonnenen Erkenntnisse mit den praktischen Erfahrungen die richtigen Schlüsse für den eigenen Unterricht zu ziehen.
Lehrstoff:
Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Analyse und Diskussion der als Hörer von Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen Unterricht gewonnenen Erfahrungen.
Didaktische Grundsätze:
Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das angestrebte Bildungsziel der Lehramtsausbildung in verschiedenen Schularten durchzuführen.
Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen und später im Umfang und in der Schwierigkeit gesteigert werden.
Im Seminarteil soll der Leiter der Unterrichtsveranstaltung insbesondere beratende Funktion ausüben.