Rechtstracker.at

Anl. 9/21

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/2101.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/2112.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

FACHDIDAKTIK DER KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Kurzschrift selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Kurzschriftunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen. Übungen zur Gestaltung des Unterrichtes im aktiven Stenographieren (Verwendung der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift).

Methodische Probleme des Kurzschriftunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Tafelschrift und Tafelbild.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Kurzschriftunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104662

Alte Dokumentnummer

N6199011948A