Rechtstracker.at

§ 27 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 168/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 2712.02.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 2701.09.198511.02.2015 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 168/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
  2. Absatz eins a,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung eine Lehrperson, welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leitung frei geworden ist.
  4. Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die zur Stellvertretung der Leitung verpflichtete Lehrperson auf ihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. Absatz 4,Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach Paragraph 56 b, eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229544