Rechtstracker.at

§ 29 LLDG 1985

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2901.01.202109.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 2901.09.198531.12.2020 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
  3. Absatz 3,Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
  4. Absatz 4,Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Schlagworte

Treue, Berufsfortbildung, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265419

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P29/NOR40265419