Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
(2)Absatz 2,Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.
Schlagworte
Geheimhaltung, Dienstgeheimnis, Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Wiederaufnahme in den Dienststand, Ende der Dienstfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
NOR40229547