Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
Schlagworte
Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Gehzeit, Einrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40020892