Rechtstracker.at

§ 56a LLDG 1985

Fassungen
ab 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 224/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 224/2021
§ 56a01.01.202130.12.2021 BGBl. I Nr. 168/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021BGBl. I Nr. 224/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Abteilungsvorstehung

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die folgenden Absätze und Paragraph 114 a, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
  3. Absatz 3,Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, LLVG) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Dienstbehörde kann die Lehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  5. Absatz 5,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Dienstbehörde hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
  6. Absatz 6,Lehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrpersonen des jeweiligen Teams.
  7. Absatz 7,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Lehrverpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu sechs ganzjährig unterstellten Klassen um 5 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      bei sieben bis elf ganzjährig unterstellten Klassen um 10 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      bei zwölf oder mehr ganzjährig unterstellten Klassen um 15 Werteinheiten
    der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
  8. Absatz 8,Die Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40241220