Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.04.1985 bis 20.02.1997 — BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1021.02.199726.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2002
§ 1001.04.198520.02.1997 BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 120/1985

Außerkrafttretensdatum

20.02.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974,, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Paragraph 2, Absatz eins, der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101753

Alte Dokumentnummer

N61985180450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/120/P10/NOR12101753