Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.02.1997 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.02.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 501.06.199020.02.1997 § → § BGBl. Nr. 312/1990
§ 501.04.198531.05.1990 BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5, (1) Vom Gesamtausmaß des gebührenden Heimaturlaubes ist ein Zeitraum von zumindest 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz eins a,Der Beamte hat, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, das Recht, die Hälfte des Heimaturlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Absatz eins, außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz eins, sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Paragraph 71, Absatz 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.

(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um einen Kalendertag. Fallen während des Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12112434

Alte Dokumentnummer

N6199710558I