Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5. (1) Vom Gesamtausmaß des gebührenden Heimaturlaubes ist ein Zeitraum von zumindest 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 5, (1) Vom Gesamtausmaß des gebührenden Heimaturlaubes ist ein Zeitraum von zumindest 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a)Absatz eins a,Der Beamte hat, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, das Recht, die Hälfte des Heimaturlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden. (2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Absatz eins, außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz eins, sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß. (3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Paragraph 71, Absatz 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um einen Kalendertag. Fallen während des Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen.