Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Kandidaten, die am Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(4)Absatz 4,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
(5)Absatz 5,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
Wehrpolitische Ausbildung;
Karten- und Geländekunde.
(6)Absatz 6,Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Waffen- und Schießdienst;
(7)Absatz 7,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Waffen- und Schießdienst;
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101810
Alte Dokumentnummer
N61985181930