Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Unteroffiziere des Truppendienstes, BGBl. Nr. 405/1970, und für Unteroffiziere des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970, außer Kraft.Gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Unteroffiziere des Truppendienstes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,, und für Unteroffiziere des technischen Dienstes, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 eine Ausbildung nach einer im Abs. 2 genannten Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser Verordnung.Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 eine Ausbildung nach einer im Absatz 2, genannten Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis der Erreichung des Dienstgrades „Wachtmeister“ (§ 2 Abs. 2) durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres ersetzt.Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis der Erreichung des Dienstgrades „Wachtmeister“ (Paragraph 2, Absatz 2,) durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101812
Alte Dokumentnummer
N61985181950