Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1985 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 342/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198530.11.2003 BGBl. Nr. 342/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 342/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (Paragraph 4,), der Fachteil die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (Paragraph 5,). Die Ausbildung erfolgt in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil an der Heeresunteroffiziersschule und der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.
  2. Absatz 2,Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im Fachteil der Ausbildung an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.
  3. Absatz 3,Zum Allgemeinen Teil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Jahre als Unteroffiziere verwendet wurden und
    2. Ziffer 2
      die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985,, erfolgreich abgelegt haben.
  4. Absatz 4,Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den Allgemeinen Teil absolviert und die erste Teilprüfung (Paragraph 4,) erfolgreich abgelegt haben. Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101814

Alte Dokumentnummer

N61985181980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/342/P2/NOR12101814