Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 4), der Fachteil die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 5). Die Ausbildung erfolgt in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil an der Heeresunteroffiziersschule und der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (Paragraph 4,), der Fachteil die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (Paragraph 5,). Die Ausbildung erfolgt in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil an der Heeresunteroffiziersschule und der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.
(2)Absatz 2,Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im Fachteil der Ausbildung an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.
(3)Absatz 3,Zum Allgemeinen Teil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
mindestens drei Jahre als Unteroffiziere verwendet wurden und
die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 341/1985, erfolgreich abgelegt haben.die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985,, erfolgreich abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den Allgemeinen Teil absolviert und die erste Teilprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben. Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllt sind.Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den Allgemeinen Teil absolviert und die erste Teilprüfung (Paragraph 4,) erfolgreich abgelegt haben. Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllt sind.
(5)Absatz 5,Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101814
Alte Dokumentnummer
N61985181980