Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1985 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 342/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198530.11.2003 BGBl. Nr. 342/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 342/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
    1. Ziffer eins
      nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung in Form eines Ausbildungslehrganges zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.
  3. Absatz 3,Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101815

Alte Dokumentnummer

N61985181990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/342/P3/NOR12101815